Was ist energetische Sanierung? Der Begriff bezeichnet alle baulichen und technischen Maßnahmen, die den Energieverbrauch eines Bestandsgebäudes dauerhaft senken – etwa durch bessere Dämmung, neue Fenster oder eine effizientere Heizanlage. Eine energetische Sanierung verfolgt damit meist drei Ziele zugleich: niedrigere Heizkosten, mehr Wohnkomfort und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Die allgemeinen Grundlagen und Maßnahmenarten erklärt der Überblicksartikel zur energetischen Sanierung; dieser Text beantwortet gezielt, was genau unter die Definition fällt und welche Rolle Steuer und Förderung dabei spielen.
Was zählt konkret zu einer energetischen Sanierung?
Rechtlich und förderrechtlich zählt zu einer energetischen Sanierung jede Maßnahme, die den Primärenergiebedarf oder den Transmissionswärmeverlust eines Gebäudes messbar reduziert. Dazu gehören insbesondere:
- Wärmedämmung von Dach, Fassade, Kellerdecke oder oberster Geschossdecke
- Austausch von Fenstern und Außentüren gegen wärmegedämmte Modelle
- Erneuerung der Heizanlage, etwa durch Wärmepumpe, Biomasseheizung oder Solarthermie
- Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
- Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage und Einbau digitaler Heizungssteuerung
Nicht dazu zählen rein optische oder komfortorientierte Modernisierungen ohne Energiebezug, etwa ein neuer Bodenbelag. Förderprogramme unterscheiden außerdem zwischen einzelnen Effizienzmaßnahmen und einer Komplettsanierung zum sogenannten KfW-Effizienzhaus-Standard, bei der mehrere Gewerke koordiniert zusammenwirken. Ob eine geplante Maßnahme förderfähig ist, sollte vorab ein zertifizierter Energieberater prüfen – das ist bei vielen Programmen ohnehin Voraussetzung für den Antrag.
Energetische Sanierung und Steuer: Was lässt sich absetzen?
Wer sein selbstgenutztes Wohngebäude energetisch saniert, kann die Kosten über §35c Einkommensteuergesetz steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre ist und die Arbeiten von einem Fachbetrieb ausgeführt werden. Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Kosten, verteilt über drei Jahre, bis maximal 40.000 Euro pro Objekt.
Wichtig für die energetische Sanierung bei der Steuer ist die korrekte Bescheinigung: Der ausführende Betrieb muss eine Erklärung nach amtlichem Muster ausstellen, ohne die das Finanzamt die Kosten nicht anerkennt. Zwischen staatlichem Zuschuss und Steuerbonus muss man sich pro Maßnahme entscheiden – eine Doppelförderung für dieselbe Leistung ist ausgeschlossen. Vermieter setzen die Kosten dagegen nicht über §35c ab, sondern klassisch als Werbungskosten oder über die Abschreibung (AfA), was steuerlich oft sogar günstiger ausfällt, insbesondere bei größeren Investitionssummen.
Förderung der energetischen Sanierung: Zuschüsse und Kredite
Die Förderung energetischer Sanierung läuft in Deutschland über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die KfW und das BAFA umsetzen. Für Einzelmaßnahmen gibt es direkte Zuschüsse beim BAFA, für die Heizungsförderung zusätzliche Boni: einen Einkommensbonus für Haushalte mit geringerem Einkommen, einen Geschwindigkeitsbonus für einen frühzeitigen Heizungstausch und einen Effizienzbonus für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel.
Wer schrittweise zu einem hohen Effizienzstandard sanieren will, kann über einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) zusätzlich einen Bonus von 5 Prozentpunkten erhalten. Kredite mit Tilgungszuschuss vergibt die KfW vor allem für Komplettsanierungen zum Effizienzhaus. Entscheidend ist die Reihenfolge: Der Förderantrag muss vor Auftragsvergabe gestellt werden, sonst entfällt der Anspruch vollständig. Auch hier ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten für viele Programme verpflichtend, nicht optional.
Muss ich sanieren? Pflichten nach dem Gebäudeenergiegesetz
Neben der freiwilligen energetischen Sanierung schreibt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) einige Mindestmaßnahmen zwingend vor. Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen in vielen Fällen ausgetauscht werden, sofern keine Ausnahme greift. Eine ungedämmte, aber begehbare oberste Geschossdecke muss laut §47 GEG nachträglich gedämmt werden, ebenso frei zugängliche Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen.
Diese gesetzlichen Pflichtmaßnahmen sind von der freiwilligen, umfassenden energetischen Sanierung zu unterscheiden, die auf einen bestimmten Effizienzhaus-Standard zielt und förderfähig ist. Wer die Pflichten ignoriert, riskiert ein Bußgeld; bei Eigentümerwechsel oder Erbschaft gelten zudem feste Fristen, innerhalb derer die Nachrüstung nachgeholt werden muss. Ein Energieberater kann in der Praxis meist beides zusammen planen: die Pflichtmaßnahme mit einer sinnvollen, förderfähigen Zusatzmaßnahme kombinieren, statt zweimal Gerüst und Handwerker zu bestellen.
Fazit
Energetische Sanierung ist damit klar umrissen: bauliche oder technische Maßnahmen an Gebäudehülle oder Anlagentechnik, die den Energiebedarf nachweisbar senken. Ob steuerlich über §35c abgesetzt oder über BEG-Programme gefördert, entscheidet die Wahl der Maßnahme und der Zeitpunkt der Antragstellung. Wer Pflicht und freiwillige Sanierung frühzeitig zusammen plant, spart nicht nur Energie, sondern auch Aufwand und Kosten.