Ob für ein Gewächshaus eine Baugenehmigung nötig ist, hängt vor allem von seiner Größe, seiner Höhe und dem Bundesland ab, in dem es errichtet wird. Kleine freistehende Gewächshäuser im eigenen Garten sind vielerorts verfahrensfrei, während größere oder gewerblich genutzte Anlagen fast immer ein förmliches Genehmigungsverfahren durchlaufen müssen. Die grundsätzlichen Unterschiede zwischen den Bundesländern erklärt der Überblicksartikel zu den Landesbauordnungen ausführlich – hier geht es konkret um das Gewächshaus.
Wann ist eine Baugenehmigung fürs Gewächshaus Pflicht?
Entscheidend sind in der Regel drei Werte: umbauter Raum oder Grundfläche, Firsthöhe und der Abstand zur Grundstücksgrenze. Viele Landesbauordnungen stufen kleine, eingeschossige Gewächshäuser ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätte als sogenannte verfahrensfreie Vorhaben ein, solange bestimmte Grenzwerte nicht überschritten werden.
Sobald eines dieser Kriterien überschritten wird, greift die Genehmigungspflicht:
- Die Grundfläche oder der umbaute Raum liegt über dem im jeweiligen Bundesland festgelegten Schwellenwert.
- Das Gewächshaus wird dauerhaft beheizt, an das Stromnetz angeschlossen oder mit einem festen Fundament versehen.
- Es soll in einem Außenbereich, einem Landschaftsschutzgebiet oder in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze entstehen, ohne dass Nachbarschaftszustimmungen vorliegen.
- Das Gewächshaus dient einem gewerblichen Gartenbaubetrieb statt privater Nutzung.
Auch verfahrensfreie Bauten müssen die materiellen Vorschriften des Baurechts einhalten, etwa Abstandsflächen und den Bebauungsplan. Ein Anruf beim örtlichen Bauamt vor Baubeginn erspart im Zweifel spätere Rückbauforderungen.
Wie unterscheiden sich die Regelungen in Berlin und Hamburg?
Weil das Bauordnungsrecht Ländersache ist, definiert jede Landesbauordnung eigene Schwellenwerte für verfahrensfreie Nebenanlagen wie Gewächshäuser. In Berlin und Hamburg gelten dabei eigenständige Grenzen für Grundfläche und Höhe, die von denen in Flächenländern wie Bayern oder Nordrhein-Westfalen abweichen können.
Wer sein Vorhaben in Berlin plant, sollte die aktuelle Bauordnung für Berlin (BauO Bln) sowie den Bebauungsplan des jeweiligen Bezirks prüfen, da innerstädtische Grundstücke oft dichter bebaut sind und Abstandsflächen strenger ausgelegt werden. In Hamburg regelt die Hamburgische Bauordnung vergleichbare Fragen, wobei auch hier die Lage im beplanten oder unbeplanten Innenbereich über die Genehmigungspflicht mitentscheidet.
In beiden Städten gilt: Auch wenn ein Gewächshaus nach Größe verfahrensfrei wäre, kann eine denkmalschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Prüfung zusätzlich erforderlich sein, etwa bei Grundstücken in Schutzgebieten oder an Kleingartenanlagen. Ein Blick in den jeweiligen Bebauungsplan vor Baubeginn ist deshalb Pflicht, unabhängig von der reinen Flächenberechnung.
Welche Kosten und Unterlagen sind für die Genehmigung nötig?
Die Kosten einer Baugenehmigung berechnen sich meist prozentual aus dem Rohbauwert des Vorhabens, häufig in einer Größenordnung von einem knappen Prozent bis zu wenigen Prozent, je nach Bundesland und Gemeindesatzung. Für ein kleineres Gewächshaus fällt der Betrag entsprechend gering aus, kann aber durch weitere Positionen steigen.
Typische Kostenblöcke bei einem genehmigungspflichtigen Gewächshaus:
- Gebühr der Bauaufsichtsbehörde, berechnet nach Bauwert oder Kubatur.
- Honorar für einen bauvorlageberechtigten Architekten oder Ingenieur, sofern die Landesbauordnung dies bei größeren Bauten vorschreibt.
- Kosten für Lageplan, amtlichen Katasterauszug oder eine statische Berechnung bei größeren Glas- oder Stahlkonstruktionen.
- Gebühren für zusätzliche Stellungnahmen, etwa Naturschutz- oder Denkmalbehörde.
Für die Bauantragsunterlagen genügen bei einfachen Gewächshäusern oft Lageplan, Grundriss und Ansicht sowie eine Baubeschreibung. Wird das Gewächshaus aus dem Ausland bezogen, liegen technische Datenblätter mitunter nur auf Englisch vor; deutsche Bauämter verlangen in der Regel deutschsprachige Unterlagen, sodass eine Übersetzung der Herstellerangaben Teil der Antragsvorbereitung sein sollte.
Wie lange gilt eine erteilte Baugenehmigung?
Eine erteilte Baugenehmigung ist nicht unbegrenzt gültig. In den meisten Bundesländern erlischt sie, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung nicht mit dem Bau begonnen wurde, teils gilt diese Frist auch für eine Unterbrechung während der Bauausführung.
Vor Ablauf der Frist lässt sich eine Verlängerung beantragen, meist formlos oder über ein kurzes Antragsformular bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Wird die Frist versäumt, muss das Vorhaben in der Regel komplett neu beantragt werden – inklusive erneuter Prüfung nach dem dann geltenden Baurecht, das sich zwischenzeitlich geändert haben kann.
Für Gewächshausbesitzer bedeutet das: Wer eine Genehmigung frühzeitig einholt, aber den Bau aus finanziellen oder saisonalen Gründen verschiebt, sollte sich den Ablauftermin notieren und rechtzeitig eine Verlängerung beantragen, statt das Vorhaben unbeachtet verstreichen zu lassen.
Fazit
Ob ein Gewächshaus genehmigungsfrei bleibt oder eine förmliche Baugenehmigung braucht, entscheidet sich an Größe, Höhe, Nutzung und Standort – und an den konkreten Regelungen der jeweiligen Landesbauordnung. Wer vor dem Bau die Grenzwerte seines Bundeslandes prüft, Kosten und Fristen realistisch einplant und im Zweifel das Bauamt kontaktiert, vermeidet spätere Bußgelder oder einen Rückbau.